Allgemeine Geschäftsbedingungen

General Terms and Conditions of Business

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten für alle Leistungen, Lieferungen Auftragsdurchführungen, Auftragsbestätigungen sowie sonstigen Vereinbarungen einschließlich hierbei erfolgter Beratungstätigkeiten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Bedingungen).

(2) Murat Sanalmis (Sanalmis Design) (im Folgenden: Auftragnehmer) erkennt abweichende bzw. entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers nicht an, es sei denn, er hat einer solchen Bedingung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer trotz Kenntnis widersprechender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen den Auftrag vorbehaltlos ausführt, ohne einen ausdrücklichen Widerspruch schriftlich zu erklären.

(3) Diese Bedingungen werden im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit Geschäftspartnern auch dann ein notwendiger Bestandteil des geschlossenen Vertrages, obwohl der Auftragnehmer nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich aller künftigen Geschäfte.

(4) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, also gegenüber solchen natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche die Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Berufsausübung abschließen (im Folgenden: Auftraggeber).

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die in den Angeboten des Auftragnehmers – etwa auf den Internetseiten, in den Vertragsunterlagen, Katalogen oder Prospekten – aufgeführten Preise sind stets freibleibend und bis zur Auftragsbestätigung oder der beiderseitigen Vertragsunterzeichnung unverbindlich, soweit sie nicht für einen angemessenen Zeitraum ausdrücklich als verbindlich angegeben werden. Sie sind von den potentiellen Auftraggebern nur als eine Aufforderung zur Abgabe eines eigenen Angebots (invitatio ad offerendum) zu verstehen. Soweit der Auftragnehmer auf eine Anfrage des Auftraggebers für die konkrete Erstellung des Angebots individuelle Planungen, Zeichnungen, Tabellen, Grafiken u.ä. Unterlagen erstellt, sind diese nach Aufwand vom Auftraggeber zu honorieren.

(2) Zeichnungen, Gewichtsangaben, Abbildungen sowie entsprechende Maße und sonstige Auftrags- und Leistungsdaten sind stets unverbindlich, soweit schriftlich nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Falls die Bestellung bzw. die Anfrage des Auftraggebers den Anforderungen eines Angebots gemäß § 145 BGB genügt, kann der Auftragnehmer dieses innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen schriftlich und mündlich annehmen. Dies gilt nicht, falls der Auftraggeber eine kürzere oder längere Zeit zur Annahme des unterbreiteten Angebots schriftlich mitgeteilt hat.

(4) Der Vertragsschluss kommt in jedem Falle erst durch die Auftragsbestätigung oder Rechnungstellung des Auftragnehmers bzw. durch die beiderseitige Unterzeichnung der Vertragsunterlagen zustande. Der Umfang des konkreten Auftrages bestimmt sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung/Rechnung.

(5) Modifizierungen sowie Nebenabsprachen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers, wobei die Schriftform auch durch die Nutzung des Telefaxes sowie des Mailverkehrs gewährleistet ist.

§ 3 Preise und Modalitäten

(1) Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, sind die Preise des Auftragnehmers ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung oder der beiderseitigen Vertragsunterzeichnung sechs Monate gültig. Sollten unerwartet lange Lieferzeiträume zu Preissteigerungen für die Anschaffung von Materialen, die Herstellung von Produkten, die Lieferung der Ware bzw. den Auf- und Abbau führen, kann der Auftragnehmer die Zahlung eines angemessenen Aufschlags verlangen.

(2) Sämtliche Zahlungen erfolgen in der Euro-Währung, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Preisangaben beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.

(3) Zahlungen sind auf eines der Konten des Auftragnehmers zu entrichten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Zudem werden Wechsel und Schecks stets nur zahlungshalber, jedoch nicht an Zahlungs statt, angenommen. Der Auftragnehmer kann mit der jederzeitigen Rückgabe des Wechsels oder des Schecks verlangen, dass der geschuldete Preis als Barzahlung oder per Überweisung auf eines der Konten beglichen wird.

(4) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung des Auftragnehmers sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto oder einer sonstigen Reduzierung des vereinbarten Preises bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(5) Bei der Herstellung, Montage und Vermietung von Messeständen ist der Preis in Ermangelung anderweitiger Regelungen ohne etwaigen Abzug wie folgt fällig:

- 20 Prozent mit der beiderseitigen Vertragsunterzeichnung bzw. der Auftragsbestätigung - 60 Prozent 12 Wochen vor dem Beginn der konkreten Messe - 20 Prozent mit der Übergabe des Messestandes.

Der Festpreis bei der Herstellung, Montage und Vermietung von Messeständen schließt vor allem die Miete für die Standfläche, die Nebenkosten und die sonstigen Ansprüche des Messeausstellers sowie Gebühren aller Art, die von Dritten erhoben werden, nicht ein.

(6) Ergeben sich im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung neue, zusätzliche oder andere Leistungen, werden diese nicht vom vereinbarten Vertragsinhalt umfasst. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen, Materialien und Möbel. Insoweit finden zwischen den Vertragsparteien ergänzende inhaltliche Absprachen statt. Einen Rechtsanspruch auf die Erfüllung einer zusätzlichen Leistung hat der Auftraggeber nicht. Für die zusätzlich beauftragten Leistungen entrichtet der Auftraggeber an den Auftragnehmer einen zusätzlichen Preis. Falls keine ausdrückliche Regelung zu einem Zusatzpreis erfolgt, richtet sich dieser Wert nach dem Verhältnis der zusätzlichen Leistung zum Leistungsinhalt des ursprünglichen Vertrages.

(7) Falls der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, so hat er für jeden verstrichenen Monat ab dem ersten Tag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 Prozent des vereinbarten Preises zu zahlen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Zahlungsverzug bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit vertraglich die Übereignung einer Ware geschuldet ist, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur Begleichung seiner Forderung gegenüber dem Auftraggeber vor. Wenn eine Ware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung veräußert wird, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware vor, bis der Auftraggeber die gesamten Forderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer, inklusive der künftigen Forderungen aus gleichzeitig bzw. anschließend unterzeichneten Verträgen, beglichen hat. Entsprechendes gilt, wenn einzelne oder mehrere Zahlungsansprüche des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der gezogene Saldo anerkannt ist.

(2) Der Auftraggeber muss die Ware, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, bis zur Begleichung der Forderungen aus dem Vertragsverhältnis behutsam behandeln und intervallmäßig die notwendigen Wartungs- und Reinigungsarbeiten auf seine Kosten durchführen. Er ist verpflichtet, die notwendigen Versicherungen auf eigene Kosten abzuschließen.

(3) Der Auftragnehmer hat beim Zahlungsverzug das Recht, die Lieferung der Ware zum vereinbarten Zeitpunkt zu unterlassen oder die bereits gelieferte Ware nach Mahnung zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur unverzüglichen Herausgabe der Ware verpflichtet. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich schriftlich, nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein.

(4) Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen gegen seine Vertragspartner aus der Weiterveräußerung der Ware, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, in Höhe des Wertes der Ware an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt bereits jetzt die Abtretung dieser Forderungen an.

(5) Wird eine Ware veräußert, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung in Höhe des vereinbarten Kaufpreises an den Auftragnehmer ab. Wird eine solche Ware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt diese Verarbeitung für den Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB, sodass dieser der neue Eigentümer ist, ohne dass hieraus eine entsprechende Verpflichtung entsteht. Soweit bei dieser Verarbeitung auch Waren von Dritten verwendet werden, erhält der Auftragnehmer an der neuen Sache Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu den anderen Teilen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung finden die §§ 947, 948 BGB entsprechende Anwendung. Soweit der Auftraggeber nach diesen gesetzlichen Bestimmungen das Alleineigentum an der neuen Sache erhält, überträgt er dem Auftragnehmer bereits jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu den anderen Teilen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Ware pfleglich zu behandeln und unentgeltlich zu verwahren. Eine eigentumsrechtliche Auseinandersetzung findet nach den gesetzlichen Bestimmungen statt.

(6) Wird eine Ware, auf den sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine gegen den Dritten entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der eingebauten Ware im Zeitpunkt des Einbaus, an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Forderung an.

(7) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um einen Betrag von mehr als 20 Prozent, erteilt der Auftragnehmer bereits jetzt Rückübertragung der Forderung über diesen Prozentsatz. Soweit der Auftraggeber die Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung insgesamt beglichen hat, geht das Eigentum an der Ware, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, sowie die abgetretenen Forderungen automatisch auf ihn über.

§ 5 Leistungen, Lieferzeit, Abnahme

(1) Die Leistung erfolgt am vereinbarten Erfüllungsort, der grundsätzlich auf dem vorgegebenen Standort in der Messehalle ist. Der Leistungszeitpunkt ergibt sich regelmäßig aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. aus den unterzeichneten Vertragsunterlagen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um den Tag der Eröffnung der konkreten Messe, soweit kein früherer oder späterer Zeitpunkt von den Vertragsparteien vereinbart ist. Teillieferungen muss der Auftraggeber annehmen, soweit es für ihn zumutbar ist.

(2) Die Abnahme der Ware – insbesondere eines Messestandes – erfolgt nach der Fertigstellung mit der Übergabe des Stands im sauberen Zustand, zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Standort. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Ingebrauchnahme der Ware seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, durch die Mängelbeseitigung unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

(3) Nach der Abnahme der Leistung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Leistung auf den Auftraggeber über. Die nach der Abnahme der Leistung entstandenen Schäden, Mängel, Verunreinigungen, Schmutzabdeckungen u.ä. hat der Auftraggeber auf eigene Rechnung zu beseitigen.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm für den Zeitpunkt der Vertragsdauer überlassene Ware ausschließlich zum vereinbarten Zweck zu nutzen, pfleglich zu behandeln sowie seinen Aufsichtspflichten hinreichend nachzukommen. Im Falle von Schäden bzw. bei Diebstahl oder vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen ist der Vorfall unverzüglich beim Auftragnehmer anzuzeigen. Entsprechende Sicherheitsvorkehrungen sowie Versicherungen muss der Auftraggeber auf eigene Kosten durchführen. Der Auftragnehmer darf die Ware jederzeit besichtigen, um sich über den jeweiligen Zustand zu informieren und die Einhaltung der aufgeführten Pflichten des Auftraggebers zu prüfen.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur angemessenen Mitwirkung, soweit und solange sich ein solches Erfordernis aus diesem Vertrag, dem Gesetz sowie den im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ergibt. Andernfalls ist er für diesbezügliche Verzögerungen selbst verantwortlich. Der Auftraggeber hat die für die ordnungsgemäße Erstellung der Ware notwendigen Daten und Unterlagen rechtzeitig an den Auftragnehmer weiterzuleiten. Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere, dass der Messestand auf der vorgesehenen Standfläche fachgerecht und rechtzeitig auf- und abgebaut werden kann und gewährleistet den ungestörten Zutritt zu den konkreten Messehallen. Zudem gewährleistet der Auftraggeber, dass die Bodenbeschaffenheit sowie die räumlichen Eigenschaften die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erlauben. Eine jederzeitige Strom- sowie Wasserzulieferung, die Bereitstellung von Sanitäreinrichtungen, die Müllentsorgung und ähnliche Dienstleistungen stellt der Auftraggeber samt der hierfür nötigen Einrichtungen sowie Materialien selbst und auf eigene Rechnung sicher. Falls es der Auftragnehmer für erforderlich erachtet, wird der Auftraggeber den Standort des Messestandes von dem Messebetreiber für einen angemessenen Zeitraum auf eigene Kosten vormieten. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer eine schriftliche Vollmacht, damit eine angemessene Ausweisung bei dem Auf- und Abbau des Messestandes am vereinbarten Standort gewährleistet ist.

(6) Falls nach der Auftragsbestätigung oder beiderseitigen Vertragsunterzeichnung andere oder zusätzliche Arbeiten seitens des Auftraggebers gewünscht und sodann vereinbart werden, ist der Auftragnehmer in Ermangelung eines ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses an die ursprünglich festgelegten Leistungs- und Liefertermine nicht mehr gebunden. Entsprechendes gilt auch, wenn der Auftraggeber die notwendigen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder die Raten- bzw. Abschlagsforderungen nicht rechtzeitig tilgt.

(7) Der Auftragnehmer hat das Recht, unwesentliche Arbeiten an der Ware auch nach Eröffnung der Messe auszuführen, solange damit die Nutzung der Ware des Auftraggebers nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(8) Der Auftraggeber hat die Ware nach Ende der Vertragslaufzeit – regelmäßig nach Abschluss der jeweiligen Messe – im ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere gereinigt herauszugeben. Bis dahin muss der Auftraggeber alle Gegenstände von sich und Dritten von der Ware des Auftragnehmers entfernen, damit der Abbau ohne Verzögerungen und Erschwernisse erfolgen kann. Sollte aufgrund einer erheblichen Verunreinigung eine zusätzliche, professionelle Reinigung notwendig sein, muss der Auftraggeber ein Drittunternehmen mit der Ausführung beauftragen. Andernfalls werden die entstandenen Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.

(9) Sobald die Leistung und die Lieferung durch einen unabwendbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstand – wie etwa durch eine höhere Gewalt, Naturkatastrophe, Krieg, Lieferengpass, Streik, Aussperrung, Wirtschaftsembargo o.ä. Umständen – verzögert bzw. ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird, so ist der Auftragnehmer für den Zeitraum dieser Behinderung von seiner entsprechenden Leistungspflicht befreit. Er teilt dem Auftraggeber den Beginn, das Ende und die Ursache dieser Behinderung nach Bekanntwerden unverzüglich mit. Den Vertragsparteien steht in einem solchen Fall das Kündigungsrecht zu. Der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber kann nach vorhergehender Absprache die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen und muss dabei die zusätzlichen Kosten übernehmen. Der Auftraggeber hat aufgrund dieses Umstandes keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. Ansonsten haftet dieser nach den Grundsätzen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit er oder seine Erfüllungsgehilfen die vertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen und es deshalb zu einem Leistungsverzug kommt. Für den Verzug Dritter, insbesondere Vorlieferanten, hat der Auftragnehmer nicht einzutreten.

(10) Falls der Auftraggeber mit seinen Zahlungspflichten in Verzug gerät, kann der Auftragnehmer nach entsprechender Mahnung ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich aller noch ausstehender Lieferungen und Leistungen geltend machen und kann zudem eine weitere Leistung verweigern, es sei denn, der Auftraggeber hat den Verzug nicht zu vertreten. Zudem kann der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung ohne weitere Ankündigungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung weiterer schadensersatzrechtlicher Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Gewährleistung

(1) Bei begründeten Beanstandungen hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften das Recht zur Nacherfüllung. Er ist nach seiner Wahl berechtigt, unter Berücksichtigung des Mangels sowie des Inhalts der Leistungspflichten die Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung oder im Wege einer Nachbesserung auszuführen. Nur wenn die Nacherfüllung fehlschlägt und die Vertragswidrigkeit von nicht nur unerheblicher Natur ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Zudem kann er nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz verlangen oder Ersatz seiner Aufwendungen geltend machen.

(2) Unwesentliche Unterschiede in Farbe, Form, Maß oder Eigenschaft gelten nicht als Mangel gemäß des gesetzlichen Mängelbegriffs. Insoweit steht dem Auftraggeber auch kein Anspruch auf Minderung zu.

(3) Mängelrügen müssen bis zur Unterzeichnung des Protokolls schriftlich erklärt werden. Spätere Rügen sind nicht zulässig. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt hiervon insgesamt unberührt.

§ 7 Allgemeine Haftungsregelungen

(1) Dem Auftraggeber stehen aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit keine Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer zu, egal ob diese auf dem vertraglichen oder deliktischen Schuldverhältnis beruhen, es sei denn, es wurde eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit – etwa wegen einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf.

(2) Soweit eine Haftung für sog. Mangelfolgeschäden gegeben ist, begrenzt sich diese nur auf vorhersehbare, typischerweise auftretende Schäden, soweit kein grobes Verschulden des Auftragnehmers gegeben ist.

(3) Vitrinen, Kabinen und sonstige abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchssicher, soweit dies nicht vom Auftragnehmer schriftlich zugesichert ist. Die Schließmechanismen dienen nur als Einbruchshemmer in psychologischem Sinne. Dem Auftraggeber werden neben dem Abschluss der anderen notwendigen Versicherungen auch die Bestellung einer ausreichenden Standwache sowie der Abschluss einer Standversicherung empfohlen. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber am Messestand hinterlassene Gegenstände jeglicher Art, falls eine Verwahrung nicht schriftlich zugesichert ist.

(4) Soweit nach den genannten Grundsätzen die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt entsprechendes auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Personals, der Vertreter sowie der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bzw. Dritter aus etwaigen Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. aus Produkthaftung bleiben insgesamt unberührt.

§ 8 Urheberrechte und sonstige Schutzrechte

(1) Die Entwurfs-, Planungs-, Zeichnungs-, Präsentations-, Fertigungs- und Montageunterlagen, Grafik sowie das Design und die Konzeptbeschreibung samt der damit zusammenhängenden Schutzrechte bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Nur wenn der Auftraggeber die aus den Entwürfen resultierende Ware mit einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich erwirbt, gehen die Urheberrechte automatisch auf ihn über. Falls eine Auftragserteilung nicht erfolgt, hat der Auftraggeber die ihm überreichten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

(2) Der Auftraggeber darf ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die sich aus Absatz 1 ergebenen Daten und Unterlagen nicht vervielfältigen, selbst verwerten oder an Dritte weitergeben. Der Auftraggeber darf insbesondere keine Nachbauten erstellen oder erstellen lassen. Er darf die Konzepte, Entwürfe und die gesamte Leistung nur entsprechend des vertraglich vereinbarten Zwecks nutzen.

(3) Verstößt er gegen diese Urheberrechte, so hat er für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 60 Prozent des vereinbarten Preises, mindestens jedoch 500,00 Euro zu zahlen. Sonstige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

(4) Der Auftragnehmer prüft weder eine Verletzung von Schutzrechten noch die Richtigkeit der seitens des Auftraggebers übergebenen Unterlagen. Insoweit sichert der Auftraggeber zu, dass Schutzrechte von Dritten nicht beeinträchtigt werden. Der Auftragnehmer muss nicht nachprüfen, ob mit der Verwendung der seitens des Auftraggebers überreichten Unterlagen etwaige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen gegenwärtigen und künftigen Schadenersatzansprüchen durch Rechtsverstöße oder Schreib- sowie Farbfehlern frei.

§ 9 Werbung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Firmenbezeichnung sowie das Firmenlogo in angemessener Größe an den von ihm hergestellten Gegenständen zu platzieren. Die Vertragsparteien sind zudem berechtigt, kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung der anderen Vertragspartei, Bildmaterial der gelieferten Leistungen, der gesamten Ware sowie dem Ort der Ausstellung / Messe zu veröffentlichen bzw. für eigene Werbezwecke zu nutzen. Die Beachtung der nationalen und internationalen Datenschutzbestimmungen bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Annahmeverzug

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von dem Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben unberührt.

§ 11 Kündigung

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, muss er 20 Prozent der vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer zahlen, wenn die Ausführung des Auftrages noch nicht begonnen hat. Soweit die Ausführung begonnen hat, muss er 80 Prozent der Vergütung an den Auftragnehmer zahlen. Sobald die Ware beim Auftragnehmer zur Auslieferung bereit steht, muss der Auftraggeber 95 Prozent der Vergütung an den Auftragnehmer zahlen.

§ 12 Aufrechnung

Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit schriftlich anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

§ 13 Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis (Konnexität) beruht.

(2) Der Auftraggeber darf eine Zahlung nicht verweigern oder zurückbehalten, wenn er den Mangel oder einen sonstigen Grund der Beanstandung vor der Vertragsunterzeichnung kannte oder grob fahrlässig verkannte. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansonsten darf die Zahlung wegen Mängeln nicht zurückbehalten werden.

§ 14 Datenschutzbestimmungen

Der Auftragnehmer beachtet in seinem gesamten Geschäftsverkehr die Maßgaben der nationalen und internationalen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Anforderungen der DatenschutzGrundverordnung.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bedingung unwirksam sein oder werden, oder sollten diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung oder die Regelungslücke werden nach Treu und Glauben durch eine wirksame Bedingung ersetzt, die dem dokumentierten Parteiwillen sowie der üblichen Sitten wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Durchführung aller vertraglichen und deliktischen Beziehungen mit oder gegen den Auftragnehmer ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts, auch wenn der Auftraggeber seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz im Ausland hat.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wuppertal / Deutschland.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder anderen Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.

 
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